In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2002 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :