G. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden liess D. mit Eingabe vom 11. Dezember 2002 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Es sei das vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 73 StPO erhobene Depositum über Fr. 2'000.-- aufzuheben und der ent- 3 sprechende Betrag meinem Mandanten unverzüglich zurück zu erstatten; 2. es seien die gegen den Beschwerdeführer im rubrizierten Verfahren erhobenen neuen Belastungen dem Grundsatz nach bekannt zu geben.“