E. Mit Verfügung vom 24. September 2002 lehnte der Untersuchungsrichter das Gesuch vollumfänglich ab. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass dem Angeschuldigten das sichergestellte Bargeld mit Ausnahme des gestützt auf Art. 73 StPO erhobenen Depositums von Fr. 2'000.-- ausgehändigt worden sei. F. Eine am 21. Oktober 2002 vom Angeschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 13. November 2002, mitgeteilt am 13. November 2002, ab.