C. Am 3. September 2002 beantragte der Untersuchungsrichter beim Haftrichter des Bezirksgerichtes Chur die Anordnung der Untersuchungshaft gegen D.. Mit Entscheid vom 5. September 2002 wies der Haftrichter das Gesuch ab und ordnete die Freilassung des Angeschuldigten an mit der Begründung, dass es an einem hinreichenden Tatverdacht fehle.