{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-68_2003-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b17a01e6340cdb93577f3f0cc804dd4d2fb756f0daebcd8aabc3f2eb4ac2e6beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b17a01e6340cdb93577f3f0cc804dd4d2fb756f0daebcd8aabc3f2eb4ac2e6beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_68", "Checksum": "a8aca7305ce60cd7a4d93d839b370342"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.01.2003 BK 2002 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Depositum und Akteneinsicht | StA Übrige Fälle"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:35:31", "Checksum": "57109d8501bd1b31d2d8d06279c76ef3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 68\nRegeste:\nDepositum und Akteneinsicht | StA Übrige Fälle\n\n 4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Untersuchungsbehörden hätten ihm zu Unrecht die Einsicht in die Akten betreffend die\nneu gegen ihn erhobenen Vorwürfe verwehrt und dadurch das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Ursprünglich war zwischen\nden Kantonen Graubünden und St. Gallen eine Auseinandersetzung über die Gerichtsstandsfrage hängig. Am 30. August 2002 wurde in H. ein Raub verübt, der\ndem Angeschuldigten zur Last gelegt wird. Von sämtlichen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ist der Raub in H. mit der schwersten Strafe bedroht.\nGestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurden infolgedessen sämtliche Verfahren gegen D. im Kanton Graubünden vereinigt, so dass nun alle Strafverfahren\ngegen den Angeschuldigten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft\nGraubünden liegen. Der im Kanton Graubünden zuständige Untersuchungsrichter führt sämtliche Verfahren gegen D., also auch diejenigen, welche die neuen\nFälle betreffen, in denen noch keine untersuchungsrichterlichen Einvernahmen\nstattgefunden haben. Vor der ersten Einvernahme durch den Untersuchungsrichter müssen die Akten auf alle Fälle nicht geöffnet werden, bei Kollusion unter\nUmständen auch länger nicht (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 135, Ziff. 1.5 mit Hinweisen). Insofern ist der Untersuchungsrichter zum jetzigen Zeitpunkt nicht verpflichtet, den Angeschuldigten über die neu gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu informieren. Die Ablehnung der Akteneinsicht erweist sich als zulässig. Das rechtliche\nGehör des Angeschuldigten wurde dadurch nicht verletzt. Die Beschwerde ist\nsomit in diesem Punkt abzuweisen.\n\n5. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene\nVerfügung ist aufzuheben, soweit sie die Beschlagnahme von Fr. 2'000.-- auf Art.\n73 StPO stützt. Der Beschwerdeführer vermag jedoch weder mit seinem Antrag\num Rückerstattung des sichergestellten Betrags noch mit dem Begehren um Akteneinsicht durchzudringen. Demzufolge erscheint es gerechtfertigt, die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.\n9\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als sie die Beschlagnahme von Fr. 2'000.-- auf\nArt. 73 StPO betreffend Sicherstellung von Busse und Kosten stützt.\n\n2. Der sichergestellte Betrag von Fr. 2'000.-- wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2\nAbs. 3 StGB mit Beschlag belegt.\n\n3. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n5. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}