{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-68_2003-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b17a01e6340cdb93577f3f0cc804dd4d2fb756f0daebcd8aabc3f2eb4ac2e6beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b17a01e6340cdb93577f3f0cc804dd4d2fb756f0daebcd8aabc3f2eb4ac2e6beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_68", "Checksum": "a8aca7305ce60cd7a4d93d839b370342"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.01.2003 BK 2002 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dementsprechend bleibt auch der Entscheid über das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und damit die definitive Anordnung einer\nErsatzeinziehung dem Richter überlassen. Es kann demzufolge nicht sein, dass\ndie lediglich vorläufige Beschlagnahme im Untersuchungsverfahren den Nachweis einer strafbaren Handlung voraussetzt. Wollte man das Gegenteil annehmen, vermöchte die Regelung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB ihrem Zweck -\nder vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten im Untersuchungsverfahren zur\nDurchsetzung einer Ersatzforderung, über deren Voraussetzungen und Anordnung erst künftig im Gerichtsverfahren entschieden wird- gar nicht gerecht zu\nwerden. Ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht, wird erst im Anschluss\nan das Untersuchungsverfahren durch den Sachrichter definitiv geklärt. Damit\nkäme unter diesen Voraussetzungen jede Beschlagnahme zu spät. Letztlich\nkann daher bei der Beschlagnahme von Vermögenswerten im Untersuchungsverfahren die Frage, ob eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung\nnachgewiesen ist, offen bleiben. Jedenfalls besteht vorliegend zumindest ein hinreichender Anfangsverdacht. Es trifft zwar zu, dass der Haftrichter in seinem Entscheid über die Untersuchungshaft zum Ergebnis gelangte, dass „kein hinreichender Tatverdacht“ vorliege. Das bedeutet aber nicht, dass kein Tatverdacht\ngegeben ist. Art. 83 Abs. 1 StPO verlangt als Grundvoraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht. Mit der Aussage, es\nfehle am hinreichenden Tatverdacht, hat der Haftrichter demnach lediglich festgestellt, dass der Verdacht der Tatbegehung durch den Angeschuldigten nicht\nderart gewichtig ist, dass er als dringend im Sinne von Art. 83 StPO qualifiziert\nwerden kann und somit die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigt. Für\ndie Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt, mögen auch die\nZweifel darüber noch überwiegen. Besteht somit ein gewisser, wenn auch nicht\nschwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. Padrutt,\na.a.O., S. 161, Ziff. 3 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat gegen D. eine\nStrafuntersuchung wegen Raubes zum Nachteil der Familie S. und mehreren anderen Delikten erhoben. Z. S. will den Angeschuldigten als einen der maskierten\nEindringlinge erkannt haben. Es ist unbestritten, dass sich D. in der Tatnacht vor\n7\n\nder Wohnung der Familie S. in H. aufgehalten hatte. Damit bestand ein genügender Anfangsverdacht, um gegen ihn -wie dies die Staatsanwaltschaft verfügt hateine Strafuntersuchung zu eröffnen.\n\nIm Ergebnis ist der Beschlagnahmegrund gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3\nStGB demnach glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB sind erfüllt.\n\nb) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, die Höhe des\nsichergestellten Betrages erweise sich im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten als unverhältnismässig. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Strafverfolgungsbehörden können soviel an Vermögenswerten der fraglichen Person vorsorglich mit Beschlag belegen, als voraussichtlich zur Befriedigung der Ersatzforderung nötig ist (vgl. Schmid, a.a.O., S. 178, Rz 171). Umfangmässig darf die Ersatzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil\nnicht übersteigen (vgl. Trechsel, a.a.O., Rz 10 zu Art. 59 StGB). Beim Raub in H.\nwurden nebst anderem Deliktsgut mehrere tausend Franken an Bargeld gestohlen. Demnach ist mit einer Ersatzforderung zu rechnen, welche ein mehrfaches\ndes sichergestellten Betrages ausmacht. Zudem erweist sich die einmalige Beschlagnahme von Fr. 2'000.-- angesichts eines monatlichen Nettolohns von Fr.\n4'300.-- keinesfalls als derart hoch, dass sie zu einer Verschuldung des Betroffenen führen würde. In Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Angeschuldigten und des Umstands, dass weit weniger sichergestellt wurde als zur Deckung der zu erwartenden Ersatzforderung nötig wäre, erscheint die Beschlagnahme von Fr. 2'000.-- verhältnismässig. Eine Beschlagnahme des Betrages von\nFr. 2'000.-- gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erweist sich demnach im konkreten Fall als zulässig.\n\nDie Beschwerde hat in der Regel kassatorische Wirkung. Unter den gegebenen Umständen ist es jedoch zulässig und erweist sich aus prozessökonomischen Gründen als angezeigt, von dieser Regel abzuweichen. Es ist nicht über\nSchuld und Strafe zu befinden. Ob die Sicherstellung der Fr. 2‘000.-- auf Art. 73\nStPO oder Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu stützen ist, bildet lediglich eine Frage\nder Subsumption. Die vorliegenden Verhältnisse lassen es demnach sowohl in\ntatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu, dass die Beschwerdekammer\neinen Entscheid in der Sache selbst trifft und den sichergestellten Betrag von Fr.\n2'000.-- gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB mit Beschlag belegt (vgl. zum\nGanzen W. Padrutt, a.a.O., S. 341, Ziff. 3 mit Hinweisen).\n8\n\n"}