{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-68_2003-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b17a01e6340cdb93577f3f0cc804dd4d2fb756f0daebcd8aabc3f2eb4ac2e6beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b17a01e6340cdb93577f3f0cc804dd4d2fb756f0daebcd8aabc3f2eb4ac2e6beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_68", "Checksum": "a8aca7305ce60cd7a4d93d839b370342"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.01.2003 BK 2002 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ein Depositum kann auch erhoben werden, wenn eine Übertretung in Frage steht, sofern die dort genannten\nVoraussetzungen gegeben sind. Allerdings gelten für die Annahme einer Fluchtgefahr gemäss Art. 73 StPO die gleichen Voraussetzungen wie in Art. 83 StPO.\nGemäss Lehre und Rechtsprechung müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen,\ndass sich der Angeschuldigte durch Absetzen ins Ausland oder Untertauchen im\nInland der Strafverfolgung entziehen könnte (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur\nStPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 175, Ziff. 6.2.2 mit Hinweisen sowie Entscheid der BK vom 10. Mai 2000 i.S. J.C [BK 00 20], S. 5/6).\nSolche sind vorliegend aktenmässig nicht erstellt, und die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gründe reichen für eine solche Annahme nicht aus. Die\nSchwere der vom Angeschuldigten zu erwartenden Strafe darf zwar als Indiz für\nFluchtgefahr gewertet werden. Für sich allein rechtfertigt sie die Annahme der\nFluchtgefahr jedoch nicht (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 175, Ziff. 6.2.3). Der Angeschuldigte verfügt über einen festen Wohnsitz in der Schweiz und ist hier erwerbstätig.\nOffenbar ist auch seine Familie in der Schweiz wohnhaft. Daraus, dass D. Kontakte zu seiner Heimat hat und dorthin in den Urlaub fährt, kann nicht auf eine\nFluchtgefahr geschlossen werden. In Anbetracht der dargelegten Umstände erscheint demzufolge die damalige Sicherstellung von Fr. 2‘000.-- gestützt auf Art.\n73 StPO nicht gerechtfertigt.\n\n3. Die Beschlagnahme des Betrages von Fr. 2'000.-- erweist sich indes\ngestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB als rechtmässig. Diese Bestimmung räumt\nder Untersuchungsbehörde das Recht ein, im Hinblick auf die Durchsetzung von\nErsatzforderungen im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB Vermögenswerte des\nBetroffenen mit Beschlag zu belegen. Sie schafft die Möglichkeit einer vorläufigen Beschlagnahme im Rahmen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens, mit der die mit den Mitteln des SchKG durchzusetzende Ersatzforderung\ngesichert werden soll (vgl. Schmid, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, S. 177, Rz 171; S. 178, Rz 172).\nDer Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsverfahren lediglich glaubhaft zu\nmachen. Er ist dann gegeben, wenn Vermögenswerte vorliegen, die der Ersatzeinziehung unterliegen (vgl. Schmid, a.a.O., S. 178/179, Rz 173).\n5\n\na) Zur Sicherung von Ersatzforderungen kann im Gegensatz zur Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht nur auf Deliktsgut, sondern auf irgendwelches Vermögen des Verurteilten gegriffen werden. Es ist ebenso zulässig, nicht\naus der deliktischen Tätigkeit stammende Vermögenswerte zu beschlagnahmen\nund einzuziehen (vgl. BGE 120 Ib 173/174 lit. c). Dementsprechend unterliegen\nder Sicherungsbeschlagnahme nach Art 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB alle Vermögenswerte des Betroffenen, nicht nur jene, bei denen ein Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich oder mindestens vermutet wird (vgl. Schmid, a.a.O., S. 178, Rz\n173). Der Umstand, dass es sich gemäss Verfügung des Untersuchungsrichters\nvom 24. September 2002 bei dem anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Bargeld und damit auch bei dem gestützt auf Art. 73 StPO als Depositum\nzurückbehaltenen Betrag von Fr. 2'000.-- nicht zwingend um Deliktsgut im Zusammenhang mit dem Raub in H. handelt, hindert folglich eine Beschlagnahme\ngemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB nicht. Dass es sich bei den sichergestellten\nFr. 2'000.-- nicht um Vermögenswerte von D. handelt, ist aufgrund der Akten\nebenfalls nicht ersichtlich und wird im übrigen auch nicht geltend gemacht. Im\nGegenteil berief sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Gesuch um\nFreigabe des Depositums vom 16. September 2002 darauf, dass es sich bei den\nsichergestellten Fr. 2'000.-- um Barvermögen seines Mandanten handle.\n\nDie Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB\nsetzt voraus, dass diese durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind.\nGrundvoraussetzung für die Einziehung bildet mithin das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Die in Art. 59 Ziff. 2 StGB geregelte Ersatzeinziehung unterliegt in\ndieser Hinsicht den gleichen Voraussetzungen. Der Richter hat von ihr Gebrauch\nzu machen, wenn die Anforderungen für die Einziehung des Deliktsguts an sich\ngegeben sind, sich aber eine solche Massnahme aus anderen Gründen als unmöglich erweist (vgl. Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 7. Aufl.,\nZürich 2001, § 16 S. 185; Schmid, a.a.O., S. 142/143, Rz 99). Das bedeutet, dass\nauch die Anordnung einer Ersatzforderung das Vorliegen einer strafbaren Handlung, also einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat voraussetzt (vgl.\nTrechsel, a.a.O., Rz 3 zu Art. 59 StGB; Schmid, a.a.O., S. 92/93 Rz 23). Daraus\nkann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Nachweis einer strafbaren Handlung bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB\nerbracht sein muss. Ein solches Verständnis von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB würde\nden Sinn dieser Bestimmung unterlaufen. Sinn und Zweck der Beschlagnahme\ngemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB liegen in der Sicherung der Durchsetzung\neiner künftigen Ersatzforderung. Es soll im Sinne einer vorsorglichen Mass-\n6\n\n"}