{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-68_2003-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b17a01e6340cdb93577f3f0cc804dd4d2fb756f0daebcd8aabc3f2eb4ac2e6beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b17a01e6340cdb93577f3f0cc804dd4d2fb756f0daebcd8aabc3f2eb4ac2e6beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_68", "Checksum": "a8aca7305ce60cd7a4d93d839b370342"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.01.2003 BK 2002 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ruadi Thöni, Postfach 230,\nVia Begl 1, 7017 Flims-Fidaz,\n\ngegen\n\ndie Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. November 2002, mitgeteilt am 13. November 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Depositum und Akteneinsicht,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Beim Untersuchungsrichteramt Chur wird gegen D. eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte geführt. Unter anderem wird ihm vorgeworfen am 30. August 2002 in H. zum Nachteil von Z. S. und M. S. einen Raub begangen zu haben.\n\nB. Am 31. August 2002 wurde beim Angeschuldigten in B. eine Hausdurchsuchung vorgenommen, wobei unter anderem ein Depositum von Fr.\n2'000.-- sichergestellt wurde.\n\nC. Am 3. September 2002 beantragte der Untersuchungsrichter beim Haftrichter des Bezirksgerichtes Chur die Anordnung der Untersuchungshaft gegen\nD.. Mit Entscheid vom 5. September 2002 wies der Haftrichter das Gesuch ab\nund ordnete die Freilassung des Angeschuldigten an mit der Begründung, dass\nes an einem hinreichenden Tatverdacht fehle.\n\nD. Am 16. September 2002 stellte der Verteidiger von D. beim Untersuchungsrichteramt Chur das Gesuch um Freigabe der sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte, so auch des Depositums in Höhe von Fr.\n2'000.--. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Gleichzeitig ersuchte er darum, ihn über das weitere Vorgehen schriftlich zu informieren und insbesondere auch im Rahmen der Akteneinsicht zu dokumentieren. Überdies verlangte er Einsicht in die Gerichtsstandsakten.\n\nE. Mit Verfügung vom 24. September 2002 lehnte der Untersuchungsrichter das Gesuch vollumfänglich ab. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass dem Angeschuldigten das sichergestellte Bargeld mit Ausnahme des\ngestützt auf Art. 73 StPO erhobenen Depositums von Fr. 2'000.-- ausgehändigt\nworden sei.\n\nF. Eine am 21. Oktober 2002 vom Angeschuldigten dagegen erhobene\nBeschwerde wies die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 13.\nNovember 2002, mitgeteilt am 13. November 2002, ab.\n\nG. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden liess D. mit\nEingabe vom 11. Dezember 2002 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des\nKantonsgerichts von Graubünden erheben. Seine Rechtsbegehren lauten:\n„1. Es sei das vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 73 StPO\nerhobene Depositum über Fr. 2'000.-- aufzuheben und der ent-\n3\n\nsprechende Betrag meinem Mandanten unverzüglich zurück zu\nerstatten;\n2. es seien die gegen den Beschwerdeführer im rubrizierten Verfahren erhobenen neuen Belastungen dem Grundsatz nach\nbekannt zu geben.“\n\nIn ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2002 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes kann wegen\nRechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Die Beschwerde ist\ninnert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Auf die frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 73 StPO können schon bei Vornahme der ersten Erhebungen Vermögensstücke des Täters im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten sichergestellt werden, wenn ein Täter keinen festen Wohnsitz in\nder Schweiz hat oder sonst Gefahr besteht, dass er sich der Strafverfolgung entziehe. Dass D. festen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist unbestritten. Der Untersuchungsrichter stützte die Sicherstellung des Betrages von Fr. 2'000.-- auf Art. 73\nStPO ab und beruft sich hierbei auf das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Haftrichter in seinem ablehnenden\nEntscheid betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vom 5. September 2002\neine Fluchtgefahr stillschweigend verneint habe. Dieser Auffassung kann nicht\ngefolgt werden. Grundvoraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft\nbildet das Vorliegen eines dringenden Verdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 83 Abs. 1 StPO). Zudem muss alternativ einer der drei in Art. 83 Abs.\n1 lit. a bis c StPO aufgeführten Haftgründe, das heisst Kollusions-, Fortsetzungsoder Fluchtgefahr gegeben sein. Nachdem der Haftrichter bereits das Vorliegen\n4\n\n"}