4. Gestützt auf Art. 167 Abs. 5 StPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- den Beschwerdegegnern zu überbinden, welche die Beschwerdeführer überdies ausseramtlich zu entschädigen haben. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Bemessungsgrundsätze erscheint daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- gerechtfertigt. 9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Einstel- lungs- und Abtretungsverfügung aufgehoben.