Ebenso ist es Sache des kantonalen Rechts zu bestimmen, ob und wie der Mangel, dass ein Strafantrag zwar rechtszeitig, aber bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde, geheilt werden kann. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat in PKG 1979 Nr. 39 festgehalten, dass in analoger Anwendung der Regelung bei Strafanzeigen im ordentlichen Verfahren (Art. 68 Abs. 3 StPO) auch im Ehrverletzungsverfahren davon auszugehen sei, dass Strafanträge, die bei einer unzuständigen Stelle erhoben werden, von Amtes wegen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind. Auch die in Art.