Welche Behörde zuständig ist, einen Strafantrag als empfangsbedürftige Erklärung entgegenzunehmen, bestimmt das kantonale Recht. Nach bündnerischem Strafprozessrecht ist dies im ordentlichen Ehrverletzungsverfahren der Kreispräsident (Art. 163 Abs. 1 StPO), und zwar jener, der im konkreten Fall zur Strafverfolgung befugt und verpflichtet ist. Ebenso ist es Sache des kantonalen Rechts zu bestimmen, ob und wie der Mangel, dass ein Strafantrag zwar rechtszeitig, aber bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde, geheilt werden kann.