3. Wie bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass das Kreispräsidium Thusis für die Beurteilung dieses Ehrverletzungsverfahrens örtlich nicht zuständig ist. Mit Verfügung vom 8. November 2002 trat der Kreispräsident Thusis den Fall an das zuständige Kreisamt Fünf Dörfer ab. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Kreispräsident Thusis mangels Zuständigkeit das Verfah- 8 ren überhaupt abtreten durfte oder ob die klagende Partei selbst nochmals eine Strafklage bei der örtlich zuständigen Behörde hätte erheben müssen.