Die Beschwerdekammer kommt in Anwendung der bereits genannten Grundsätze zum Schluss, dass dieser Zeitaufwand samt Barauslagen nach den Umständen als gerechtfertigt erscheint. Die Ziffer 3 der vorinstanzlichen Einstellungsverfügung ist damit aufzuheben und M. S. + G. S. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, N. und B. für das Verfahren vor dem Kreisamt Thusis ausseramtlich mit insgesamt Fr. 1’614.-- zu entschädigen.