Dies ist nicht zu beanstanden, da immerhin die Möglichkeit bestand, dass der Kreispräsident Thusis entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegner das Verfahren nicht einstellen und die Strafklage materiell beurteilen würde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht einen Aufwand von Fr. 1'614.-- geltend, welcher sich aus 7 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 200.--, Fr. 100.-- für Spesen und Fr. 114.-- Mehrwertsteuer zusammensetzt. Die Beschwerdekammer kommt in Anwendung der bereits genannten Grundsätze zum Schluss, dass dieser Zeitaufwand samt Barauslagen nach den Umständen als gerechtfertigt erscheint.