Schliesslich verfasste er eine Stellungnahme zur Ergänzung des Strafantrages, in welcher er einerseits die Einstellung des Verfahrens wegen Unzuständigkeit des Kreispräsidenten Thusis beantragte, andererseits sich aber vorsorglich auch materiell zu der Ehrverletzungsklage und deren Ergänzung äusserte. Dies ist nicht zu beanstanden, da immerhin die Möglichkeit bestand, dass der Kreispräsident Thusis entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegner das Verfahren nicht einstellen und die Strafklage materiell beurteilen würde.