Vorliegend hatte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zunächst mit dem Sachverhalt vertraut zu machen und die Ehrverletzungsklage zu prüfen. Alsdann bereitete er die Sühneverhandlung vom 4. Juni 2002 in Thusis vor und nahm an ihr teil. Schliesslich verfasste er eine Stellungnahme zur Ergänzung des Strafantrages, in welcher er einerseits die Einstellung des Verfahrens wegen Unzuständigkeit des Kreispräsidenten Thusis beantragte, andererseits sich aber vorsorglich auch materiell zu der Ehrverletzungsklage und deren Ergänzung äusserte.