zu vertretenden Gründen das Verfahren eingestellt wird (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O. S. 381). Das Verfahren vor dem Kreispräsidium Thusis wurde eingestellt, weil M. S. + G. S. die Strafklage bei einer unzuständigen Behörde eingereicht haben. Entsprechend den obgenannten Ausführungen gelten sie daher als im Verfahren unterlegen. Bei der Höhe der zuzusprechenden Entschädigung für die obsiegende Partei, welche sich durch einen Rechtsanwalt mit Fähigkeitsausweis vertreten lässt, sind nach der Praxis der Beschwerdekammer die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes beizuziehen.