c) Der unterliegenden Partei eines Ehrverletzungsprozesses werden die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt; von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 167 Abs. 5 StPO). Der Ankläger ist im Privatstrafklageverfahren nicht nur bei Freispruch unterlegen, sondern auch dann, wenn aus von ihm 7