Art. 167 StPO regelt die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren abschliessend. Die allgemeinen Grundsätze über die Verfahrenskosten von Art. 156 ff. StPO finden daher keine Anwendung (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 422 mit Hinweisen). Da das Verfahren vor dem Kreispräsidium Thusis eingestellt und damit abgeschlossen wurde und sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die Einstellung an sich richtet, ist auch über die bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten sowie über die Parteientschädigungen abschliessend zu befinden. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Kreispräsidium