b) In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde wenden die Beschwerdegegner dagegen ein, die Kosten hätten bei einer Abtretung des Verfahrens bei der Prozedur zu verbleiben und seien durch die übernehmende Amtsstelle zu einem späteren Zeitpunkt zu verteilen. Sie berufen sich dabei auf eine entsprechende Textstelle im Kommentar Padrutt, welche sich auf Art. 156 StPO bezieht.