sie ist weder kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift verpflichtet noch gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, dass sie schon zu einem früheren Zeitpunkt diese Frage prüft und eine allfällige Einrede geltend macht. Eine Kürzung der ausseramtlichen Entschädigung oder wie in der angefochtenen Einstellungsverfügung sogar ein Verzicht auf die Zusprechung einer solchen mit der Begründung, auch die Beklagten hätten bereits anlässlich der Sühneverhandlung die örtliche Zuständigkeit des Kreispräsidium Thusis bestreiten können beziehungsweise sollen, ist demnach nicht haltbar.