aufgrund des Einwandes der Gegenpartei die örtliche Unzuständigkeit der angerufenen Behörde festgestellt, so ist der dadurch entstandene unnütze Aufwand auf ihren prozessualen Fehler zurückzuführen. Demzufolge hat auch sie grundsätzlich die dadurch entstandenen amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu tragen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die beklagtische Partei - wie vorliegend - die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erst in der Rechtsschrift erhebt; sie ist weder kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift verpflichtet noch gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, dass sie schon zu einem früheren Zeitpunkt diese Frage prüft und eine allfällige Einrede geltend macht.