Die Beklagten seien demzufolge nicht verpflichtet, die örtliche Unzuständigkeit bereits im Sühneverfahren einredeweise vorzubringen. Aus diesem Grunde sei ihnen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'614.-- zuzusprechen. Die Regeln über die Zuständigkeit sind zwingender Natur. Jede Behörde hat ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Das heisst indessen nicht, dass sich nicht auch die Parteien mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit zu befassen haben. Dabei fällt diese Aufgabe vorab der klägerischen Partei zu. Unterlässt die klägerische Partei eine entsprechende Prüfung und wird alsdann von Amtes wegen oder 6