Es hätten daher beide Parteien Unterlassungen zu verantworten, die zu unnötigen aussergerichtlichen Kosten geführt hätten. Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, dass die unterlegene Partei im Ehrverletzungsverfahren die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Gegenpartei für den prozessualen Aufwand zu entschädigen hätte. Das Privatstrafklageverfahren orientiere sich eng am zivilprozessualen Verfahren, weshalb denn auch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung subsidiär zur Anwendung gelangen würden. Die Beklagten seien demzufolge nicht verpflichtet, die örtliche Unzuständigkeit bereits im Sühneverfahren einredeweise vorzubringen.