2. a) In seiner Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 8. November 2002 (act. 19) erklärte der Kreispräsident Thusis die aussergerichtlichen Entschädigungen für wettgeschlagen, da einerseits die Frage der örtlichen Zuständigkeit von den Klägern bereits vor Klageerhebung hätte abgeklärt werden müssen und andererseits auch die Beklagten die örtliche Zuständigkeit bereits anlässlich der Sühneverhandlung hätten bestreiten können bzw. sollen. Es hätten daher beide Parteien Unterlassungen zu verantworten, die zu unnötigen aussergerichtlichen Kosten geführt hätten.