139 Abs. 2 StPO). N. und B. waren Angeschuldigte im eingestellten und abgetretenen Ehrverletzungsverfahren. Sie beanstanden in ihrer Beschwerde einzig, dass ihnen vom Vorderrichter keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen worden ist. Dazu sind sie ohne Zweifel legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.