1. Gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Ehrverletzungsverfahren kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 168 Abs. 3 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, nachdem der Betroffenen vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).