Insofern werde der Kreispräsident Fünf Dörfer auch über die bereits entstandenen ausseramtlichen Kosten zu entscheiden haben. Die Kosten hätten somit bei der Prozedur zu verbleiben und seien durch die übernehmende Amtsstelle zu einem späteren Zeitpunkt zu verteilen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 5 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :