E. Die Beschwerdegegner liessen in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2002 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung brachte ihr Rechtsvertreter vor, seine Mandanten seien nicht unterlegen. Der Kreispräsident Thusis habe die Sache dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer übertragen. Aller Voraussicht nach könnten eine zweite Sühneverhandlung und ein Schriftenwechsel unterbleiben, da diese Schritte bereits vor dem Kreispräsidenten Thusis erfolgten. Insofern werde der Kreispräsident Fünf Dörfer auch über die bereits entstandenen ausseramtlichen Kosten zu entscheiden haben.