es kämen daher auch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung subsidiär zur Anwendung. Der Beklagte sei demzufolge nicht verpflichtet, die örtliche Unzuständigkeit bereits im Sühneverfahren einredeweise vorzubringen. Einreden jeder Art seien erst in den Rechtsschriften vorzubringen. Im Übrigen habe der Kreispräsident die Frage der örtlichen Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Demzufolge könne den Strafbeklagten und Beschwerdeführern keine Unterlassung vorgeworfen werden. Es rechtfertige sich daher auch keineswegs, ihnen keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.