In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Art. 167 Abs. 5 StPO die unterlegene Partei im Ehrverletzungsverfahren die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Gegenpartei für den prozessualen Aufwand zu entschädigen hätte. Es werde im Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass von dieser Regel nur dann abgewichen werden dürfe, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen würden. Diese Kostenüberbindung sei nach dem zivilprozessualen Vorbild konzipiert worden; es kämen daher auch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung subsidiär zur Anwendung.