2. Die Strafkläger und Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Strafbeklagten und Beschwerdeführer ausseramtlich für das Verfahren vor dem Kreispräsidium Thusis mit Fr. 1'614.-- zu entschädigen. Eventuell sei die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Strafkläger und Beschwerdegegner.“