Allerdings hätte die Frage der örtlichen Zuständigkeit von den Klägern bereits vor Klageerhebung abgeklärt werden müssen. Aber auch die Beklagten hätten bereits anlässlich der Sühneverhandlung die örtliche Zuständigkeit des Kreispräsidiums Thusis bestreiten können bzw. sollen. Es hätten daher beide Parteien Unterlassungen zu verantworten, die zu unnötigen aussergerichtlichen Kosten geführt hätten. Die aussergerichtlichen Entschädigungen seien daher wettzuschlagen.