In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig seien, wo die strafbare Handlung ausgeführt worden sei. Lediglich in Fällen, wo sich der Ausführungsort in der Schweiz nicht ermitteln oder bestimmen lasse, gelte als Begehungsort der Ort des Erfolgseintritts. Der Brief mit den angeblich ehrverletzenden Äusserungen sei in L. geschrieben und der Post übergeben worden. Daraus ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Kreispräsidiums Fünf Dörfer. Allerdings hätte die Frage der örtlichen Zuständigkeit von den Klägern bereits vor Klageerhebung abgeklärt werden müssen.