C. Mit Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 8. November 2002 erkannte der Kreispräsident Thusis: „1. Das Strafverfahren gegen die Herren N. und B., beide c/o X. L., wird im Sinne der Erwägungen infolge örtlicher Unzuständigkeit des Kreispräsidiums Thusis hieramts eingestellt. Der Fall wird dem Kreispräsidium Fünf Dörfer abgetreten. 2. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 60.-- sind von der Klägerschaft zu tragen. Sie werden mit der geleisteten Vertröstung verrechnet. 3. Die aussergerichtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“