In der Begründung bestritt der Rechtsvertreter der Angeschuldigten die örtliche Zuständigkeit des Kreispräsidiums Thusis, da bei brieflicher Ehrbeleidigung die Untersuchung und Beurteilung am Aufgabeort vorzunehmen sei. Das angeblich ehrverletzende Schreiben sei in L. verfasst und aufgegeben worden. Demzufolge sei die Angelegenheit nicht im Kreis Thusis zu behandeln.