B. Am 1. Juli 2002 reichten die Kläger die Ergänzung ihrer Strafklage ein. Die Angeschuldigten stellten in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2002 folgende Anträge: „1. Die Untersuchung sei einzustellen. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger.“ 3