Gegenstand der Klage bildete ein Autounfall der beiden Strafkläger auf ihrer Ferienreise in Australien. In der Strafklage wird seitens des Rechtsvertreters von M. S. + G. S. ausgeführt, dass sie aufgrund des gesundheitlichen Zustandes von M. S. die Heimreise nicht wie geplant Mitte November 2001, sondern erst anfangs Dezember 2001 antreten konnten. Vor der Abreise hätten sie bei ihrer Kranken- und Unfallversicherung X. eine Reiseversicherung „Y.“ abgeschlossen.