A. Mit Eingabe vom 16. April 2002 an den Kreispräsidenten Thusis liessen M. S. + G. S. Strafklage gegen N. und B., c/o X. L., wegen Ehrverletzung, Verleumdung etc. erheben mit den folgenden Anträgen: „1. Die Angeschuldigten seien der Ehrverletzung/Beschimpfung im Sinne von Art. 173 ff. StGB schuldig zu sprechen. 2. Hierfür seien sie angemessen zu bestrafen. 3. Die Verzeigten seien zu verpflichten, den Strafklägern je eine Genugtuungssumme von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“