{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-67_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652127ca82a5a98db8b610fa53742074a689a7d297c50f646e2891f2f1bbd20e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652127ca82a5a98db8b610fa53742074a689a7d297c50f646e2891f2f1bbd20e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_67", "Checksum": "bc612d8c7167042cb4dcae8a7bfdf751"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehrverletzung (ausseramtliche Entschädigung) | KreisP Einstellungs- und Abtretungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:35:32", "Checksum": "abb9ac690c6f9101c3e85bd899ea51d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 67\nRegeste:\nEhrverletzung (ausseramtliche Entschädigung) | KreisP Einstellungs- und Abtretungsverfügung\n\n Welche Behörde zuständig ist, einen Strafantrag als empfangsbedürftige Erklärung entgegenzunehmen, bestimmt das kantonale Recht. Nach bündnerischem\nStrafprozessrecht ist dies im ordentlichen Ehrverletzungsverfahren der Kreispräsident (Art. 163 Abs. 1 StPO), und zwar jener, der im konkreten Fall zur Strafverfolgung befugt und verpflichtet ist. Ebenso ist es Sache des kantonalen Rechts zu\nbestimmen, ob und wie der Mangel, dass ein Strafantrag zwar rechtszeitig, aber bei\neiner unzuständigen Behörde eingereicht wurde, geheilt werden kann. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat in PKG 1979 Nr. 39\nfestgehalten, dass in analoger Anwendung der Regelung bei Strafanzeigen im ordentlichen Verfahren (Art. 68 Abs. 3 StPO) auch im Ehrverletzungsverfahren davon\nauszugehen sei, dass Strafanträge, die bei einer unzuständigen Stelle erhoben werden, von Amtes wegen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind.\nAuch die in Art. 29 StGB statuierte Antragsfrist von 3 Monaten gilt im vorliegenden\nFall als gewahrt, zumal der Kreispräsident Thusis bereits erste „Untersuchungshandlungen“ im Sinne eines Sühneverfahrens durchgeführt hat.\n\nDer Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner - die Sühneverhandlung durch den Kreispräsidenten Fünf Dörfer wiederholt werden muss. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die\nVerfahrensleitung dem Kreispräsidenten in demjenigen Gerichtssprengel obliegt, in\ndem nach erfolglosem Aussöhnungsversuch auch das Gerichtsverfahren vor dem\nBezirksgerichtssausschuss (Art. 167 Abs. 3 StPO) durchgeführt wird. Ein unzuständiger Kreispräsident kann daher keine rechtsgültige Sühneverhandlung durchführen.\n\n4. Gestützt auf Art. 167 Abs. 5 StPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- den Beschwerdegegnern zu überbinden, welche die Beschwerdeführer überdies ausseramtlich zu entschädigen haben. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Bemessungsgrundsätze erscheint daher eine\nEntschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- gerechtfertigt.\n9\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Einstel-\nlungs- und Abtretungsverfügung aufgehoben.\n\n2. M. S. + G. S. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, N. und B. für\ndas Verfahren vor dem Kreisamt Thusis ausseramtlich mit insgesamt Fr.\n1614.-- zu entschädigen.\n\n3. Ausserdem haben M. S. + G. S. die Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 800.-- zu tragen und N. und B. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit insgesamt Fr. 600.-- zu entschädigen.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}