{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-67_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652127ca82a5a98db8b610fa53742074a689a7d297c50f646e2891f2f1bbd20e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652127ca82a5a98db8b610fa53742074a689a7d297c50f646e2891f2f1bbd20e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_67", "Checksum": "bc612d8c7167042cb4dcae8a7bfdf751"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Daran\nändert sich auch nichts, wenn die beklagtische Partei - wie vorliegend - die Einrede\nder örtlichen Unzuständigkeit erst in der Rechtsschrift erhebt; sie ist weder kraft\nausdrücklicher Gesetzesvorschrift verpflichtet noch gebietet es der Grundsatz von\nTreu und Glauben, dass sie schon zu einem früheren Zeitpunkt diese Frage prüft\nund eine allfällige Einrede geltend macht. Eine Kürzung der ausseramtlichen Entschädigung oder wie in der angefochtenen Einstellungsverfügung sogar ein Verzicht auf die Zusprechung einer solchen mit der Begründung, auch die Beklagten\nhätten bereits anlässlich der Sühneverhandlung die örtliche Zuständigkeit des\nKreispräsidium Thusis bestreiten können beziehungsweise sollen, ist demnach\nnicht haltbar.\n\nb) In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde wenden die Beschwerdegegner dagegen ein, die Kosten hätten bei einer Abtretung des Verfahrens bei der\nProzedur zu verbleiben und seien durch die übernehmende Amtsstelle zu einem\nspäteren Zeitpunkt zu verteilen. Sie berufen sich dabei auf eine entsprechende\nTextstelle im Kommentar Padrutt, welche sich auf Art. 156 StPO bezieht.\n\nArt. 167 StPO regelt die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im\ngewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren abschliessend. Die allgemeinen\nGrundsätze über die Verfahrenskosten von Art. 156 ff. StPO finden daher keine\nAnwendung (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 422 mit Hinweisen). Da das Verfahren vor dem\nKreispräsidium Thusis eingestellt und damit abgeschlossen wurde und sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die Einstellung an sich richtet, ist auch über die\nbislang aufgelaufenen Verfahrenskosten sowie über die Parteientschädigungen abschliessend zu befinden. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Kreispräsidium Fünf\nDörfer kann dann allenfalls berücksichtigt werden, dass beide Parteien auf die Vorbereitungen und Eingaben aus dem Verfahren vor dem Kreispräsidium Thusis\nzurückgreifen können und ihnen dadurch ein geringerer Zeitaufwand erwächst.\n\nc) Der unterliegenden Partei eines Ehrverletzungsprozesses werden die\nKosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt; von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse\ndies rechtfertigen (Art. 167 Abs. 5 StPO). Der Ankläger ist im Privatstrafklageverfahren nicht nur bei Freispruch unterlegen, sondern auch dann, wenn aus von ihm\n7\n\nzu vertretenden Gründen das Verfahren eingestellt wird (vgl. Hauser/Schweri,\na.a.O. S. 381). Das Verfahren vor dem Kreispräsidium Thusis wurde eingestellt, weil\nM. S. + G. S. die Strafklage bei einer unzuständigen Behörde eingereicht haben.\nEntsprechend den obgenannten Ausführungen gelten sie daher als im Verfahren\nunterlegen. Bei der Höhe der zuzusprechenden Entschädigung für die obsiegende\nPartei, welche sich durch einen Rechtsanwalt mit Fähigkeitsausweis vertreten lässt,\nsind nach der Praxis der Beschwerdekammer die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes beizuziehen. Grundlage der Bemessung bilden dabei der\nnach den Umständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit und Bedeutung der\nSache, die mit der Sache verbundene Verantwortung sowie die eigene Kostenstruktur. Das nach Zeitaufwand berechnete Honorar beträgt zwischen Fr. 170.-- und Fr.\n230.-- in der Stunde, wobei ein Ansatz von Fr. 200.-- als normal gilt. Überdies besteht ein Anspruch auf Ersatz von Auslagen.\n\nVorliegend hatte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zunächst mit\ndem Sachverhalt vertraut zu machen und die Ehrverletzungsklage zu prüfen. Alsdann bereitete er die Sühneverhandlung vom 4. Juni 2002 in Thusis vor und nahm\nan ihr teil. Schliesslich verfasste er eine Stellungnahme zur Ergänzung des Strafantrages, in welcher er einerseits die Einstellung des Verfahrens wegen Unzuständigkeit des Kreispräsidenten Thusis beantragte, andererseits sich aber vorsorglich\nauch materiell zu der Ehrverletzungsklage und deren Ergänzung äusserte. Dies ist\nnicht zu beanstanden, da immerhin die Möglichkeit bestand, dass der Kreispräsident Thusis entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegner das Verfahren nicht\neinstellen und die Strafklage materiell beurteilen würde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht einen Aufwand von Fr. 1'614.-- geltend, welcher sich aus 7\nStunden Arbeitsaufwand à Fr. 200.--, Fr. 100.-- für Spesen und Fr. 114.-- Mehrwertsteuer zusammensetzt. Die Beschwerdekammer kommt in Anwendung der bereits\ngenannten Grundsätze zum Schluss, dass dieser Zeitaufwand samt Barauslagen\nnach den Umständen als gerechtfertigt erscheint. Die Ziffer 3 der vorinstanzlichen\nEinstellungsverfügung ist damit aufzuheben und M. S. + G. S. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, N. und B. für das Verfahren vor dem Kreisamt Thusis\nausseramtlich mit insgesamt Fr. 1’614.-- zu entschädigen.\n\n3. Wie bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass das\nKreispräsidium Thusis für die Beurteilung dieses Ehrverletzungsverfahrens örtlich\nnicht zuständig ist. Mit Verfügung vom 8. November 2002 trat der Kreispräsident\nThusis den Fall an das zuständige Kreisamt Fünf Dörfer ab. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Kreispräsident Thusis mangels Zuständigkeit das Verfah-\n8\n\nren überhaupt abtreten durfte oder ob die klagende Partei selbst nochmals eine\nStrafklage bei der örtlich zuständigen Behörde hätte erheben müssen.\n\n"}