{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-67_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652127ca82a5a98db8b610fa53742074a689a7d297c50f646e2891f2f1bbd20e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652127ca82a5a98db8b610fa53742074a689a7d297c50f646e2891f2f1bbd20e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_67", "Checksum": "bc612d8c7167042cb4dcae8a7bfdf751"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Strafkläger\nund Beschwerdegegner.“\n\nIn der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Art. 167\nAbs. 5 StPO die unterlegene Partei im Ehrverletzungsverfahren die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Gegenpartei für den prozessualen Aufwand zu entschädigen hätte. Es werde im Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass von dieser Regel\nnur dann abgewichen werden dürfe, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen würden. Diese Kostenüberbindung sei nach dem zivilprozessualen Vorbild konzipiert worden; es kämen daher auch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung\nsubsidiär zur Anwendung. Der Beklagte sei demzufolge nicht verpflichtet, die örtliche Unzuständigkeit bereits im Sühneverfahren einredeweise vorzubringen. Einreden jeder Art seien erst in den Rechtsschriften vorzubringen. Im Übrigen habe der\nKreispräsident die Frage der örtlichen Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.\nDemzufolge könne den Strafbeklagten und Beschwerdeführern keine Unterlassung\nvorgeworfen werden. Es rechtfertige sich daher auch keineswegs, ihnen keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.\n\nE. Die Beschwerdegegner liessen in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2002 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung brachte ihr Rechtsvertreter vor, seine Mandanten seien nicht unterlegen. Der\nKreispräsident Thusis habe die Sache dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer übertragen. Aller Voraussicht nach könnten eine zweite Sühneverhandlung und ein Schriftenwechsel unterbleiben, da diese Schritte bereits vor dem Kreispräsidenten Thusis\nerfolgten. Insofern werde der Kreispräsident Fünf Dörfer auch über die bereits entstandenen ausseramtlichen Kosten zu entscheiden haben. Die Kosten hätten somit\nbei der Prozedur zu verbleiben und seien durch die übernehmende Amtsstelle zu\neinem späteren Zeitpunkt zu verteilen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n5\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Ehrverletzungsverfahren kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 168 Abs. 3 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges\nInteresse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann\nsich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1\nStPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, nachdem der Betroffenen vom\nangefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139\nAbs. 2 StPO). N. und B. waren Angeschuldigte im eingestellten und abgetretenen\nEhrverletzungsverfahren. Sie beanstanden in ihrer Beschwerde einzig, dass ihnen\nvom Vorderrichter keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen worden ist.\nDazu sind sie ohne Zweifel legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte\nBeschwerde ist somit einzutreten.\n\n2. a) In seiner Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 8. November\n2002 (act. 19) erklärte der Kreispräsident Thusis die aussergerichtlichen Entschädigungen für wettgeschlagen, da einerseits die Frage der örtlichen Zuständigkeit\nvon den Klägern bereits vor Klageerhebung hätte abgeklärt werden müssen und\nandererseits auch die Beklagten die örtliche Zuständigkeit bereits anlässlich der\nSühneverhandlung hätten bestreiten können bzw. sollen. Es hätten daher beide\nParteien Unterlassungen zu verantworten, die zu unnötigen aussergerichtlichen\nKosten geführt hätten. Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, dass die\nunterlegene Partei im Ehrverletzungsverfahren die Kosten des Verfahrens zu tragen\nund die Gegenpartei für den prozessualen Aufwand zu entschädigen hätte. Das Privatstrafklageverfahren orientiere sich eng am zivilprozessualen Verfahren, weshalb\ndenn auch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung subsidiär zur Anwendung\ngelangen würden. Die Beklagten seien demzufolge nicht verpflichtet, die örtliche\nUnzuständigkeit bereits im Sühneverfahren einredeweise vorzubringen. Aus diesem Grunde sei ihnen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'614.-- zuzusprechen.\n\nDie Regeln über die Zuständigkeit sind zwingender Natur. Jede Behörde hat\nihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Das heisst indessen nicht, dass sich\nnicht auch die Parteien mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit zu befassen haben.\nDabei fällt diese Aufgabe vorab der klägerischen Partei zu. Unterlässt die klägerische Partei eine entsprechende Prüfung und wird alsdann von Amtes wegen oder\n6\n\n"}