{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-67_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652127ca82a5a98db8b610fa53742074a689a7d297c50f646e2891f2f1bbd20e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652127ca82a5a98db8b610fa53742074a689a7d297c50f646e2891f2f1bbd20e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_67", "Checksum": "bc612d8c7167042cb4dcae8a7bfdf751"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Schweiz, Beschwerdeführer,\nund\n\ndes N., c/o X. Schweiz, Beschwerdeführer,\n\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Philipp, c/o Degiacomi Riedi\nSchreiber Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Kreispräsidenten Thusis vom 08.\nNovember 2002, mitgeteilt am 08. Dezember 2002, in Sachen gegen M. S. + G. S.,\nBeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse\n11, 7002 Chur,\n2\n\nbetreffend Ehrverletzung (ausseramtliche Entschädigung),\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Mit Eingabe vom 16. April 2002 an den Kreispräsidenten Thusis liessen M. S. + G. S. Strafklage gegen N. und B., c/o X. L., wegen Ehrverletzung, Verleumdung etc. erheben mit den folgenden Anträgen:\n„1. Die Angeschuldigten seien der Ehrverletzung/Beschimpfung im\nSinne von Art. 173 ff. StGB schuldig zu sprechen.\n2. Hierfür seien sie angemessen zu bestrafen.\n3. Die Verzeigten seien zu verpflichten, den Strafklägern je eine Genugtuungssumme von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.\n4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“\n\nGegenstand der Klage bildete ein Autounfall der beiden Strafkläger auf ihrer\nFerienreise in Australien. In der Strafklage wird seitens des Rechtsvertreters von M.\nS. + G. S. ausgeführt, dass sie aufgrund des gesundheitlichen Zustandes von M. S.\ndie Heimreise nicht wie geplant Mitte November 2001, sondern erst anfangs Dezember 2001 antreten konnten. Vor der Abreise hätten sie bei ihrer Kranken- und\nUnfallversicherung X. eine Reiseversicherung „Y.“ abgeschlossen. Obwohl sie die\nVersicherung über den Zwischenfall informiert hätten, weigerte sich die X., einen\nwesentlichen Teil der Reise- und Logis-Kosten zu übernehmen und behauptete, M.\nS. + G. S. hätten ihren Aufenthalt in Australien freiwillig verlängert. Die Vertreter der\nX. hätten damit die Strafkläger der Lüge und des versuchten Versicherungsbetrugs\nbezichtigt. Die am 4. Juni 2002 erfolgte Sühneverhandlung vor dem Kreispräsidenten Thusis blieb erfolglos.\n\nB. Am 1. Juli 2002 reichten die Kläger die Ergänzung ihrer Strafklage\nein. Die Angeschuldigten stellten in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2002 folgende Anträge:\n„1. Die Untersuchung sei einzustellen.\n2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger.“\n3\n\nIn der Begründung bestritt der Rechtsvertreter der Angeschuldigten die örtliche Zuständigkeit des Kreispräsidiums Thusis, da bei brieflicher Ehrbeleidigung die\nUntersuchung und Beurteilung am Aufgabeort vorzunehmen sei. Das angeblich ehrverletzende Schreiben sei in L. verfasst und aufgegeben worden. Demzufolge sei\ndie Angelegenheit nicht im Kreis Thusis zu behandeln.\n\nC. Mit Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 8. November 2002 erkannte der Kreispräsident Thusis:\n„1. Das Strafverfahren gegen die Herren N. und B., beide c/o X. L.,\nwird im Sinne der Erwägungen infolge örtlicher Unzuständigkeit\ndes Kreispräsidiums Thusis hieramts eingestellt. Der Fall wird\ndem Kreispräsidium Fünf Dörfer abgetreten.\n2. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 60.-- sind\nvon der Klägerschaft zu tragen. Sie werden mit der geleisteten Vertröstung verrechnet.\n3. Die aussergerichtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n\nIn der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass für die Verfolgung und\nBeurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig seien, wo\ndie strafbare Handlung ausgeführt worden sei. Lediglich in Fällen, wo sich der Ausführungsort in der Schweiz nicht ermitteln oder bestimmen lasse, gelte als Begehungsort der Ort des Erfolgseintritts. Der Brief mit den angeblich ehrverletzenden\nÄusserungen sei in L. geschrieben und der Post übergeben worden. Daraus ergebe\nsich die örtliche Zuständigkeit des Kreispräsidiums Fünf Dörfer. Allerdings hätte die\nFrage der örtlichen Zuständigkeit von den Klägern bereits vor Klageerhebung abgeklärt werden müssen. Aber auch die Beklagten hätten bereits anlässlich der Sühneverhandlung die örtliche Zuständigkeit des Kreispräsidiums Thusis bestreiten\nkönnen bzw. sollen. Es hätten daher beide Parteien Unterlassungen zu verantworten, die zu unnötigen aussergerichtlichen Kosten geführt hätten. Die aussergerichtlichen Entschädigungen seien daher wettzuschlagen.\n\nD. Gegen diese Verfügung liessen N. und B. am 28. November 2002 bei\nder Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde erheben mit folgenden\nAnträgen:\n„1. Ziffer 3 der Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Kreispräsidenten Thusis vom 8. November 2002 sei aufzuheben.\n4\n\n"}