Die angefochtene Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden erweist sich mithin weder rechtswidrig noch unangemessen; sie erscheint vielmehr als durchaus begründet. Die dagegen eingereichte Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen. 3. Die Abweisung der Beschwerde hat zur Folge, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 160 Abs. 1 StPO). 6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: