Ist ein arglistiges Verhalten vorliegend zu verneinen, entfällt damit auch der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB. Bei dieser Sachlage ist die beantragte Einvernahme der gesamten Belegschaft von R. zu verwerfen. Fehlt es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal, ist es irrelevant, ob die Kürzung des Werbespots aufgrund eines einzelnen oder eines allgemeinen Auftrages geschah. Reicht der geschilderte Sachverhalt für den Nachweis, es liege eine strafbare Handlung vor, nicht aus, ist eine Strafuntersuchung zu Recht nicht eröffnet worden. Die angefochtene Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden erweist sich mithin weder rechtswidrig noch unangemessen;