Im übrigen kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass der Auftraggeber über die Kürzung des Werbespots nicht informiert wurde und ihm trotzdem eine Rechnung über die Originaldauer gestellt wurde, mag zivilrechtlich von Bedeutung sein. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass sich nicht jedes zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten, wie etwa ein Verstoss gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, zugleich auch als arglistiges Verhalten im strafrechtlichen Sinn qualifizieren lässt.