Indem der Beschwerdeführer in der Diskussionssendung die verkürzte Version des Werbespots ohne Weiteres feststellen konnte, war es ihm gestützt darauf auch ohne besondere Mühe möglich, die ihm zwei Tage zuvor zugestellte Rechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Den Beschwerdegegnern und allenfalls weiteren Verantwortlichen von R. lässt sich daher schon aus diesen Gründen kein arglistiges Verhalten zur Last legen. Im übrigen kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.