schen wollten. Andernfalls wäre es ihnen ein leichtes gewesen, dafür besorgt zu sein, dass der Werbespot in der Diskussionssendung überhaupt nicht oder dann in der Originalversion vorgespielt wird. Die von den Beschwerdegegnern angeführten Gründe, die sie zur Kürzung des Originalspots veranlassten, sind demnach durchaus glaubwürdig. Indem der Beschwerdeführer in der Diskussionssendung die verkürzte Version des Werbespots ohne Weiteres feststellen konnte, war es ihm gestützt darauf auch ohne besondere Mühe möglich, die ihm zwei Tage zuvor zugestellte Rechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.