Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ablehnungsverfügung zu Recht ausführte, kann im konkreten Falle eine Täuschung einzig darin gesehen werden, dass bei der Rechnungsstellung die Kürzung des Werbespots nicht berücksichtigt wurde. In der Rechnung wurden somit falsche Angaben gemacht. Konnten diese nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden, ist Arglist anzunehmen. War das nicht der Fall, scheidet Arglist aus. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Rechnung trägt das Datum vom 25. September 2002. Am gleichen Tage wurde der Werbespot ausgestrahlt.