Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irrtum somit durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 100 IV 274; 99 IV 78), ist strafrechtlich nicht geschützt. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28), wenn er sich besonderer beziehungsweise täuschender Machenschaften bedient (122 IV 205), wenn die Angaben des Täters nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können (119 IV 29), wenn der Täter den Geschädigten absichtlich von der Überprüfung seiner Anga-